§ 1 – Name und Sitz des Verein
1.1 Der Verein führt den Namen „Schwerhörigenverein Cottbus e.V.“ Er ist beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer VR 184 eingetragen.
1.2 Der Sitz des Verein ist Cottbus.
1.3 Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Schwerhörigen Brandenburg e.V. (LVSB e.V.) sowie im Deutschen Schwerhörigenbund e.V. (DSB e.V.) - Bundesverband der Schwerhörigen und Ertaubten.
§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Zweck des Vereins
3.1 Zweck des Verein ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen.
3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.3 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4 Die Mittel des Verein dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
§ 4 – Mitgliedschaft
4.1 Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
4.3 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung.
4.4 Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung nicht davon ablassen, können ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verzug in der Zahlung der Vereinsbeiträge jeglicher Art länger als 6 Monate.
4.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch
4.6 Ausschluss
§ 5 – Organe des Verein
Organe des Verein sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
5.1.1 Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Entscheidungsvorlagen. Einladungen per email erfüllen das Schrifterfordernis.
5.1.2 Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin einzureichen.
5.1.3 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
5.1.4 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5.1.5 Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
5.1.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mindestens von 25% der am Ende des Vorjahres eingetragenen Mitgliedern verlangt wird.
5.2 Vorstand
5.2.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus zwei bis sechs Mitgliedern zusammen, darunter der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
5.2.2 Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Weitere Vorstandsmitglieder vertreten je gemeinsam.
5.2.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
5.2.4 Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
5.2.5 Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
5.2.6 Die Mitgliederversammlung wählt zeitgleich zum Vorstand zwei Kassenprüfer. Sie prüfen einmal jährlich die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und fertigen dazu ein Protokoll an, welches sie der Mitgliederversammlung vorlegen.
§ 6 – Ehrenamt und Vergütung
6.1 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
6.2 Aufwendungsersatz für im Interesse und im Auftrag des Vereins erfolgte Tätigkeiten kann geleistet werden.
§ 7 – Auflösung des Vereins
7.1 Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Beschlussfassung ist eine zwei Drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Schwerhörigenbund – Landesverband Brandenburg e.V., andernfalls an den Deutschen Schwerhörigenbund e.V. – Bundesverband der Schwerhörigen und Ertaubten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 28.09.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung, vom 07.12.2016, in das Vereinsregister in Kraft.