Satzung des Schwerhörigenverein Cottbus e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Verein

1.1 Der Verein führt den Namen „Schwerhörigenverein Cottbus e.V.“  Er ist beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer VR 184 eingetragen.

1.2 Der Sitz des Verein ist Cottbus.

1.3 Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Schwerhörigen Brandenburg e.V.  (LVSB e.V.) sowie im Deutschen Schwerhörigenbund e.V. (DSB e.V.) - Bundesverband der Schwerhörigen und Ertaubten.

§ 2 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins

3.1 Zweck des Verein ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen.

3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.3 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.4 Die Mittel des Verein dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein.           Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über das Wesen und die Schwierigkeiten von Funktionsstörungen des Gehörs und die Anforderungen im Zusammenleben von Guthörenden mit Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitusbetroffenen und CI-Trägern.
  • die Unterstützung und soziale Gleichstellung hörbehinderter Personen auf örtlicher Ebene, um deren soziale Rehabilitation, Information zu medizinischen, sozialrechtlichen und gesundheitspolitischen Angelegenheiten und die Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen.
  • regelmäßige Treffen der Mitglieder und interessierter Menschen zum Erfahrungsaustausch, Foren, Meetings u.a.
  • die Unterstützung von Mitgliedern, welche sich auf örtlicher Ebene in Selbsthilfegruppen und/oder Interessengruppen organisieren wollen.

 § 4 – Mitgliedschaft

4.1 Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf,        steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

4.3 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung.

4.4 Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung nicht davon ablassen, können ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verzug    in der Zahlung der Vereinsbeiträge jeglicher Art länger als 6 Monate.

4.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • den Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person
  • schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende und
  • Ausschluss
  • Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche am Verein und haben kein Recht auf das Vereinsvermögen sowie keinen Rückforderungsanspruch auf gezahlte Beiträge. Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der offenstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

4.6 Ausschluss

  • Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. (siehe § 4 Pkt. 4.4
  • Der Ausschlussbeschluss muss dem Mitglied nachweisbar schriftlich zugehen. Sofern das Mitglied dem Ausschluss innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Organe des Verein

Organe des Verein sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • Satzungsänderungen
  • Beitragsordnung
  • Finanzplan
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Auflösung des Verein

5.1.1 Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen bei gleichzeitiger                    Bekanntgabe der Tagesordnung und Entscheidungsvorlagen. Einladungen per email erfüllen das Schrifterfordernis.

5.1.2 Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens  zwei Wochen vor Versammlungstermin einzureichen.

5.1.3 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur mit          einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

5.1.4 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die        Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5.1.5 Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung    zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt            werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

5.1.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mindestens von 25% der am Ende    des Vorjahres eingetragenen Mitgliedern verlangt wird.

5.2 Vorstand

5.2.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus zwei bis sechs Mitgliedern zusammen, darunter der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende          Vorsitzende.

5.2.2 Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Weitere Vorstandsmitglieder        vertreten je gemeinsam.

5.2.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

5.2.4 Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

5.2.5 Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

5.2.6 Die Mitgliederversammlung wählt zeitgleich zum Vorstand zwei Kassenprüfer. Sie prüfen einmal jährlich die satzungsgemäße Verwendung der                    Vereinsmittel und fertigen dazu ein Protokoll an, welches sie der Mitgliederversammlung vorlegen.

§ 6 – Ehrenamt und Vergütung

6.1 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

6.2 Aufwendungsersatz für im Interesse und im Auftrag des Vereins erfolgte Tätigkeiten kann geleistet werden.

§ 7 – Auflösung des Vereins

7.1 Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Beschlussfassung ist eine zwei Drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Schwerhörigenbund – Landesverband Brandenburg e.V., andernfalls an den Deutschen Schwerhörigenbund e.V. – Bundesverband der Schwerhörigen und Ertaubten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 28.09.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung, vom 07.12.2016, in das Vereinsregister in Kraft.